Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19



Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19

Am 01.02.2020 ist die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektions­schutz­gesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/­Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) (CoronaVMeldeV) in Kraft getreten. Das Virus wird mittlerweile als SARS-CoV-2 bezeichnet.
Meldepflichtig ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) hervorgerufen wird. Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen

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